AGB

AGB

1. Gültigkeit

Die BOVAH GmbH vermietet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Andere Vereinbarungen bedürfen ausdrücklich einer schriftlichen Vereinbarung. Von diesem Erfordernis (Schriftformerfordernis) kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen. Dies gilt ebenfalls für alle zukünftigen Vermietungen und den damit verbundenen Verträgen, auch wenn beim Zustandekommen dieser Verträge nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung, die dem mit der unwirksamen Bedingung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

2. Angebote

2.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietungen erfolgen unter Vorbehalt. Alle Preisangaben gelten zzgl. der ges. MwSt..

2.2. Die BOVAH GmbH verpflichtet sich, dem Mieter für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen.

2.3 Die BOVAH GmbH ist dazu berechtigt dem Mieter ein technisch gleichwertiges und für die Anforderungen des Einsatzes entsprechendes Gerät zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche. Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk.

3. Miete

3.1. Liefertermine sind unverbindlich. Fixtermine müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.

3.2. Alle Terminvereinbarungen unterliegen dem Vorbehalt und der rechtzeitigen Rückgabe durch den Vormieter. Soweit diese nicht ausdrücklich als Fristtermin festgesetzt sind, gelten sie als unverbindlich. Bei Nichteinhaltung eines unverbindlichen Liefertermins durch den Vermieter kann der Mieter nach Setzung einer Nachfrist und deren fruchtlosem Verstreichen vom Mietvertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bei Nichteinhaltung eines unverbindlichen Liefertermins durch den Vermieter sind ausgeschlossen.

3.3. Die Mietzeit bezieht sich auf eine maximale Einsatzdauer von 9 Stunden pro Tag bei einer 5 Tagewoche (Montag bis Freitag). Dieser Zeitraum beinhaltet die An- und Abfahrt sowie die Einweisung.

3.4. Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sam-, Sonn- und /oder Feiertagen (soweit am Einsatzort geltend) genutzt behält sich die BOVAH GmbH eine Nachberechnung für diesen Zeitraum vor.

3.5. Vereinbarungen über einen abweichenden Einsatzzeitraum bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die BOVAH GmbH.

3.6. Wird eine Arbeitsmaschine vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, falls keine feste Mietzeit, sondern eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist (Ziffer 3.7.) zu zahlen.

3.7. Eine Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretender wichtiger Grund vorliegt.Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag. Wenn die Mietzeit nach Tagen bemessen ist ebenfalls 1 Tag. Wenn die Mietzeit bis zu 4 Wochen beträgt 2 Tage und wenn die Mietzeit nach Monaten bemessen ist 1 Woche.

3.8. Die Überprüfung auf die Betriebsfähigkeit und den einwandfreien Zustand des Gerätes hat der Mieter bei der Übergabe vorzunehmen. Etwaige Mängel sind sofort zu beanstanden. Die Angabe von Mängeln am Gerät im Nachhinein bzw. bei Rückgabe des Gerätes kann nicht berücksichtigt werden.

3.9. Eine Weitergabe des Gerätes an Dritte, entgeldlich oder unendgeldlich, ist nicht zulässig.

3.10. Wird die Mietsache, aus einem nicht von der BOVAH GmbH zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen.

3.11. Fehleinschätzungen in den Bereichen der benötigten Arbeitshöhe, der seitlichen Reichweite, der Aufstellfläche, dem Einholen von Genehmigungen usw., die nicht auf das Verschulden der BOVAH GmbH und deren Mitarbeiter zurückzuführen sind, berechtigen nicht zu einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages.

3.12. Der Mieter haftet allein für den Einsatz des Gerätes. Dies beinhaltet den Zugang zu Grundstücken, nötige behördliche Genehmigungen, die ausreichende Tragfähigkeit des Untergrundes usw.. Der Mieter ist verpflichtet die BOVAH GmbH über am Einsatzort vorhandene Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen und sonstige Gewichtsbeschränkungen hinzuweisen. Selbstfahrer sind verpflichtet sich vor Einsatz der Arbeitsbühnen, selbstständig über etwaige Gewichtsbeschränkungen zu informieren.

3.13. Die Geräteübergabe erfolgt auf unserem Hof von 7:00-9:00 Uhr. Eine Rücknahme kann bis 17:00 Uhr erfolgen. Abweichende Zeiten sind vorher mit der BovaH GmbH abzustimmen.

3.14. Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin ist der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten. Insbesondere werden die bei der Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Übergabeprotokolls trägt der Mieter.

3.15. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Rückgabe der Mietsache tritt Verzug ein. Mit dem Eintritt des Verzuges gilt die Mietsache als Vorenthalten im Sinne des § 546 a I BGB. Der Vermieter besitzt spätestens mit Eintritt des Verzuges den unbedingten Willen, die Mietsache unverzüglich zurückzuerhalten. Während des Verzuges ist der Mieter verpflichtet, für jeden angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Mieter außerdem mit der Rückgabe im Verzug hat die BOVAH GmbH das Recht, neben der in 3.15 genannten Entschädigung eine Vertragsstrafe i.H.v. 80% der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu erheben

4. Stellung von Personal

4.1. Wird eine Arbeitsbühne mit Personal gemietet, obliegt die Bedienung der Arbeitsbühne ausschließlich unserem Fachpersonal. Das für andere Arbeiten nicht herangezogen werden darf.

4.2. Es gilt der jeweils gültige Tarif. Alle ausgewiesenen Preise sind Nettopreise, die sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer verstehen. Die Preise sind unser Preisliste bzw. des jeweiligen Angebotes zu entnehmen.

5. Selbstfahrer

5.1. Die zur Bedienung der Maschine vorgesehnen Personen müssen mind. 18 Jahre alt und soweit erforderlich über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, die auf Verlangen vorzuzeigen ist.

5.2. Selbstfahrer werden bei der Übergabe des Gerätes in die Bedienung eingewiesen. Nur eingewiesenes Personal ist zur Bedienung der Arbeitsbühne berechtigt.

5.3. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Gerätes. Die für die Einweisung benötigte Zeit gehört zur Mietzeit.

5.4. Die Bedienungsanleitung, die sichere Aufstellung- und Abstützung der Arbeitsbühne, die max. Korbbelastung usw. ist stets und gewissenhaft zu beachten.

5.5. Bei auftretenden Defekten am Gerät ist dieses sofort stillzulegen und unverzüglich Kontakt mit der BOVAH GmbH aufzunehmen.

5.6. Der Mieter ist dazu verpflichtet die Ölstände von Motor und Hydrauliksystem sowie den Wasserstand der Batterie tägl. zu Überprüfen und bei Bedarf nachzufüllen. Die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehenden Schäden am Gerät trägt der Mieter.

5.7. Wird die Arbeitsbühne aufgrund unsachgemäßer Handhabung beschädigt oder, durch z.B. Malerarbeiten mit unsachgemäßer Abdeckung, stark verschmutzt, trägt der Mieter die hieraus entstehenden Reparatur – und Ausfallkosten.

5.8. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen der BOVAH GmbH zu Sandstrahlarbeiten ist grundsätzlich nicht gestattet.

5.9. Es gilt der jeweils gültige Tarif. Die Preise sind unserer Preisliste zu entnehmen oder entsprechen dem jeweiligen Angebot. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer.

5.10. Die Untervermietung oder unendgeldliche Überlassung einer Arbeitsbühne der BOVAH GmbH ist nicht zulässig.

6. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

6.1 Jegliche Beanstandungen sind innerhalb von 2 Werktagen schriftlich anzugeben. Für spätere Mängelrügen gilt jeglicher Anspruch als erloschen.

6.2. Ist ein Mangel rechtzeitig und begründet, beseitigt die BOVAH GmbH diesen. Die Mietzeit verlängert sich dann um die Zeit der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung. Bei rechtzeitiger Meldung eines, durch die BOVAH GmbH zu vertretenden Mangels, ist der Mieter berechtigt den Mietzins für den Zeitraum des Ausfalls des Gerätes anteilig zu kürzen. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Mietsache, im Besonderen Schadensersatzansprüche sowie außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen, insofern die BOVAH GmbH nicht vorsätzlich- oder grob fahrlässig gehandelt hat. Jedwede Haftung des Vermieters für Folgeschäden wird hiermit ausdrücklich abbedungen.

6.3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BOVAH GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird hiervon nicht berührt.

6.4. Für die während der Mietzeit entstandenen Schäden am Gerät, haftet der Mieter in vollem Umfang. Besteht für das Gerät eine Maschinen- /Kaskoversicherung, ist der Mieter zur Zahlung der anteiligen Versicherungsprämien verpflichtet. Auf Verlangen ist die Prämie zusammen mit dem Mietzins zu entrichten.

6.5. Die Geräte der BOVAH GmbH sind nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von max. 2000 € pro Schadensfall haftpflichtversichert.

6.6. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von Schadenersatzansprüchen frei, als er Dritten mit der Arbeitsbühne Schäden zufügt. In Unabhängigkeit dazu ist der Mieter verpflichtet, im wenigsten für die Dauer der Gerätenutzung ein Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine persönliche Haftung des Mieters für die von ihm verursachten Schäden, wird durch den Abschluss der Versicherung nicht aufgehoben. Dies gilt ausdrücklich für die Selbstbeteiligung sowie nicht versicherte Schäden.

6.7. Der Mieter ist nicht berechtigt selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.

6.8. Bei einem Unfall oder dem Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen und umgehend die BOVAH GmbH zu verständigen.

6.9. Die Abtretung jedweder Ansprüche des Mieters, auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz, wird hiermit ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen und Gerichtsstand

7.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer und die Versicherungsgebühren sind im Voraus oder nach Rechnungslegung zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlängerung der Mietzeit.

7.2. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und zwar erfüllungshalber hereingenommen, Diskontspesen trägt der Mieter.

7.3. Eingehende Zahlungen des Mieters werden auch bei anderer Bestimmung zunächst auf die älteste Schuld verrechnet. Bei Verzug des Mieters werden 6% Zinsen über Bundesbankdiskont, mindestens 9% Zinsen auf offene Restschuld erhoben. Die BOVAH GmbH hat das Recht, das Gerät in Besitz zu nehmen. Im Verzugsfall hat die BovaH GmbH das Recht von der Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes zu berechnen, soweit kein höherer Schaden nachgewiesen oder dem, Mieter nachgewiesen wird das kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

7.4. Eine Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn dessen Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.5. Für die Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Streitigkeiten ist Berlin insofern dies gesetzlich vereinbart werden kann. Die BovaH GmbH ist jedoch befugt, den Mieter an seinem allg. Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 04/2012

Soviel kostet eine Arbeitsbühne in Berlin wirklich